Sitzung: 13.02.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 10/2018/121
1.
Die
notwendige Wahl darf gem. § 47 Abs. 1 GemO frühestens 3 Monate und spätestens 1 Monat vor Freiwerden der Stelle
durchgeführt werden. Der Gemeinderat bestimmt den Wahltag (§ 2 Abs. 2 KomWG). Der Wahltag muss ein Sonntag sein. In der Zeit vom 10. bis 23.06.2019
sind Pfingstferien. Der Wahltermin sollte
außerhalb der Ferienzeit liegen, da es sich ansonsten schwierig gestaltet
die erforderliche Anzahl Wahlhelfer
zu gewinnen. Gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) und § 47 Abs. 1
Gemeindeordnung (GemO) wird der Wahltag für die Wahl des Oberbürgermeisters
daher auf Sonntag, den 07.07.2019 festgelegt.
2.
Entfällt
auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine
Neuwahl statt (§ 45 Abs. 2 GemO). Eine Neuwahl findet frühestens am zweiten und
spätestens am vierten Sonntag nach
der Wahl statt. Bei einem Wahltermin am 07.07.2019 kämen für eine Neuwahl also der 21.07., 28.07. oder
der 04.08. für eine Neuwahl in Betracht. Aufgrund des Formel 1-Rennens sowie
der Sommerferien findet eine Neuwahl am Sonntag, den 21.07.2019 statt.
3.
Die
Einreichungsfrist für Bewerbungen zur Oberbürgermeisterwahl beginnt am Tag nach
der Stellenausschreibung und endet am Montag, den 10.06.2019 (§ 10 Abs. 1
KomWG).
4.
Im
Falle einer Neuwahl am 21.07.2019 wird die Frist für die Einreichung weiterer
Bewerbungen und für die Zurücknahme von Bewerbungen gem. § 10 Abs. 2 KomWG auf
den 10.07.2019, 18.00 Uhr festgesetzt.